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Nobi


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Nobi

Darsteller und Crew

Regisseur
  • Kon Ichikawa
Produzent
  • Masaichi Nagata
Darsteller
  • Eiji Funakoshi,
  • Mantaro Ushio,
  • Yoshihiro Hamaguchi,
  • Osamu Takizawa,
  • Mickey Curtis,
  • Kyu Sazanka
Drehbuch
  • Natto Wada
Musik
  • Yasushi Akutagawa
Kamera
  • Setsuo Kobayashi

Kritiken und Bewertungen

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Kritikerrezensionen

    1. Kurztext:

      Einer der eindringlichsten Anti-Kriegsfilme, die je gedreht wurden. Sein Realismus ist auch heute noch tief erschütternd. In den frühen 60er Jahren war er - auch mit dem „Tabu Kannibalismus“ - eine heftige Zumutung. Das spiegelt sich in den Gutachten des FBW-Erstausschusses (Prädikat abgelehnt) und in der Wertung, zu der die FBW-Jury dann im Hauptausschuss kam.

      Gutachten:

      Es muß vorausgeschickt werden, daß sich der Bewertungsausschuß bei kaum einem anderen Film zuvor in einem solchen Zwiespalt befunden hat. Der Ausschuß zögert keinen Augenblick mit der Feststellung, daß er es hier mit einem Filmkunstwerk von absoluter Größe zu tun hat. Diese Feststellung bezieht sich auf Regie, Darstellung, Fotografie, Schnitt und Begleitmusik.

      Gerade weil diese Qualitäten unleugbar sind, befand sich die Kommission in einer wirklichen, in diesem Ausmaß noch nie gegebenen Entscheidungsnot.

      Diesen Film lediglich als eine mit allen Mitteln des Realismus gezeichnete Kriegsepisode zu sehen, wäre eine Vereinfachung. Das Kriegsgeschehen bildet lediglich eine Art Passepartout zu wahren Höllenbildern des Schreckens. Der Krieg schafft nur die Voraussetzung dafür, daß eine äußerste Ausnahmesituation der menschlichen Existenz konsequent und erbarmungslos in Szene gesetzt werden kann. Auf dieser radikalen Erbarmungslosigkeit und der krassen, die überkommenen Gesetze der Ästhetik souverän außer acht lassenden Darstellung beruht die Großartigkeit des Films und zugleich sein Horror. Es geht letztlich um die Zumutbarkeit dessen, was der Film dem Zuschauer an Bildern vorzusetzen wagt. Dieses Wagnis stellt eine unerhörte Tabu-Verletzung dar, der standzuhalten Sache eines jeden einzelnen ist. Der Film ist außerhalb jeder bisherigen Kategorie ein geistiges und ästhetisches Faktum für sich. Er ist unvergleichlich.

      Der Film rührt an die Frage, wo ein Kunstwerk aufhören sollte, sich einem letzten Realismus zu verschreiben, und wo die künstlerische Verhüllung einzusetzen hat. Nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses sind mit der Verletzung des Tabus für unsere Begriffe bestimmte ästhetische Grenzen überschritten worden. Das ohnehin schon grausige Geschehen des Krieges gerät dabei völlig aus dem Blick, und es nehmen fortan nur noch jene Bilder den Zuschauer in Anspruch, in denen der Kannibalismus minutiös abgeschildert wird. Dies geschieht mit einer Unmittelbarkeit, die das Grausige ins Absurde wendet. Es sind genau jene Sequenzen, in denen sich als Sperre der physische Ekel regt.

      Mit diesem Film ist ein Fall gegeben, wo der Ausschuß nicht mehr allein dazu aufgerufen ist, sich nach den Maßstäben des Filmischen zu richten, sondern die Frage einer darüber hinausgehenden Verantwortung mit großem Ernst zu stellen, eine Frage, von der beispielsweise eine Festival-Jury oder auch ein einzelner Kritiker nicht belastet zu sein braucht. Eine Prädikatisierung dieses Films hält der Bewertungsausschuß für unverantwortbar. Er respektiert und riskiert mit Vorbedacht in diesem Fall jede Zustimmung zum künstlerischen Ereignis, das der Film ohne Zweifel darstellt.

      Der Hauptausschuß hat den Film in einem bereits weit fortgeschrittenen Stand der Diskussion zu übernehmen gehabt. Der Bewertungsausschuß hat von einem Filmkunstwerk von absoluter Größe gesprochen. Das Problem hat sich am dargestellten Motiv des Kannibalismus auf die Frage zugespitzt, ob sich durch Tabuverletzung ein sittliches Manko ergebe, anders ausgedrückt, ob das Kunstwerk in bestimmten Partien die Grenzen des sittlich und geschmacklich Darstellbaren, Zumutbaren und Verantwortbaren überschritten habe. Im Einspruch wird argumentiert, daß das Problem nicht religiöse oder erotische Tabuverletzung sei. Es werde nur „ein Tabu der Gewohnheit“ durchbrochen. Hier muß widersprochen werden. Bei allen Tabus spielt soziale Gewöhnung mit. Das Tabu, das den Kannibalismus verbietet und ihn, wo er vorkommt, verhüllt, hat ebenso wie andere Tabus eine fundamentale sittliche Bedeutung. Der Film selbst beweist es, indem das Gräßlichste der Selbsterniedrigung gerade noch ausgespart bleibt. Mindestens gilt dies für die von der FSK genehmigte Fassung.

      Der Film bewegt sich auf einer Grenze. Es ist richtig, daß der Film nicht nur am Schluß, sondern in der ungemein packenden und wahrhaftigen Entwicklung der Phasen, die Menschen in der Situation des Verlustes aller Ordnungen und Institutionen durchmachen, schließlich am Beispiel des Einen doch den Sieg des Menschen über die Roheit der Natur deutlich macht. Aber der Film geht doch zuweilen an Grenzen, die in der Reaktion des Bewertungsausschusses deutlich wurden. Der Hauptausschuß verleiht dem Film das Prädikat „wertvoll“.

      Quelle: Deutsche Film- und Medienbewertung (FBW)
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